(1)
Von CAM-Partner in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Lieferung per Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich von CAM-Partner anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(2)
CAM-Partner kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer-und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen CAM-Partner gegenüber nicht nachkommt.
(3)
Bei der Zahlungsart „Vorkasse“ gelten Lieferfristen erst ab dem Datum des Zahlungseingangs. Fixtermine können bei der Zahlungsart „Vorkasse“ nur dann vereinbart werden, wenn der Liefertermin nach dem Datum des Zahlungseingangs liegt. Verzögerungen bei der Zahlung und daraus resultierende Lieferverzögerungen, auch nach dem Fixtermin, gehen zu Lasten des Kunden. Ein Rücktrittsrecht bei verzögerter Lieferung, die auf eine verzögerte Zahlung zurückzuführen ist, besteht nicht.
(4)
CAM-Partner haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material-oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines von CAM-Partner geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die CAM-Partner nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse von CAM-Partner die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist CAM-Partner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer-oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer-oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber CAM-Partner vom Vertrag zurücktreten.
(5)
CAM-Partner ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
a.
die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
b.
die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
c.
dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, CAM-Partner erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
(6)
Gerät CAM-Partner mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von CAM-Partner auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
(7)
CAM-Partner ist berechtigt, alle Leistungen auch durch Dritte erbringen zu lassen, insbesondere durch beauftragte Servicepartner von CAM-Partner.,wenn
a.
die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
b.
die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
c.
dem Kunde hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, CAM-Partner erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
8.1.
Bei Lieferung von sämtlicher Software, wie CAM-Software, Betriebssystemen, Anwendungsprogrammen und Postprozessoren ist CAM-Partner nur als Vermittler zwischen dem Vertragspartner und dem Hersteller tätig.
8.2.
Gewährleistungsansprüche sind gegenüber den Herstellern geltend zu machen.
8.3.
Software wird generell zunächst mit einem temporären Code ausgeliefert. Bei Erfüllung der Zahlungsverpflichtung erfolgt die Lieferung des Permanent-Codes.